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Dr. Peter Armbrust
Telefon: 05171/49-9315
Fax: 05171/49-7315
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Jennifer El-Bira
Telefon: 05171/49-9216
Fax: 05171/49-7315
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Die Stadt Peine ist in drei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Zuständig ist jeweils das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.
Herr Thomas Herkner
Telefon: 01522/9429801
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Frau Katrin Nowacki
Hauptstraße 25
31228 Peine
Telefon: 05171/5406996
Mobil: 0160/94450976
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Frau Ulrike Gräfin von Hardenberg
Am Gutshof 4
31226 Peine
Telefon: 05171/52203
Unter diesem Motto versuchen Schiedsfrauen und Schiedsmänner gemeinsam mit den beteiligten Parteien, eine konstruktive Lösung zur einvernehmlichen Beilegung einer Streitigkeit zu erreichen.
Schiedspersonen leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk und vermitteln ehrenamtlich und unparteiisch in unkomplizierter, persönlicher Atmosphäre zwischen den beteiligten Parteien.
Eine Streitschlichtung vor dem Schiedsamt ist damit in vielen Fällen der bessere, schnellere und kostengünstigere Weg, einen Konflikt beizulegen und auch den sozialen Frieden wiederherzustellen.
Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Amtsgericht bestätigt und förmlich verpflichtet.
Bei vielen kleineren Straftaten schreibt das Gesetz vor, dass der „Geschädigte“ zunächst versuchen muss, sich mit dem „Beschuldigten“ außergerichtlich zu versöhnen, bevor er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Solche Schlichtungsverhandlungen sind z.B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Sachbeschädigung vorgesehen. Für diesen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Vergleichsbehörde.
Auch bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten sind erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, sich außergerichtlich zu einigen. Diese obligatorische Streitschlichtung findet statt bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre sowie Ansprüchen wegen zivilrechtlicher Benachteiligung nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auch hier sind in erster Linie die Schiedsämter die zuständige Stelle. Darüber hinaus kann das Schiedsamt auch freiwillig bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem täglichen Zusammenleben ergeben, wie z.B. Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Kaufverträgen oder Verträgen mit Handwerkern, angerufen werden.
Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird schriftlich oder mündlich „zu Protokoll“ der zuständigen Schiedsperson gestellt, die daraufhin alle beteiligten Parteien zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung einlädt. Zu diesem Termin sind die Parteien verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert mit dem Ziel, eine sachgerechte und einvernehmliche Einigung zu erreichen.
Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird diese als Vergleich protokolliert und ist für die Parteien verbindlich. Sollte eine Partei die darin übernommenen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen, können diese wie aus einem gerichtlichen Urteil vollstreckt werden.
Einigen sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht, erteilt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der anschließend beim Amtsgericht Privatklage erhoben werden kann.
Eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt ist im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren mit nur geringen Kosten verbunden. Neben den Auslagen des Schiedsamts, z.B. Zustellungskosten, fallen Gebühren zwischen 15,00 € und 50,00 € an.
Rechtsgrundlagen:
Zur Zeit werden keine Schiedspersonen gesucht.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die als Vertreter des Volkes an Amts- und Landgerichten an der Rechtsprechung in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen mitwirken.
Eine Amtsperiode für Schöffen beträgt fünf Jahre.
Unter Berücksichtigung der unten beschriebenen Voraussetzungen stellen die Gemeinden aus ihrer Einwohnerschaft alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste auf. Diese muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie später an Schöffen benötigt werden.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Vorschlagsliste wird für eine Woche öffentlich ausgelegt und anschließend an das Amtsgericht des Bezirks übersandt. Dort entscheidet der Schöffenwahlausschuss über evtl. eingelegte Einsprüche und wählt aus den Vorschlägen die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen.
Die Voraussetzungen für die Wahl zum Schöffen sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt (§§ 31 – 34 GVG).
Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der jeweiligen Gemeinde wohnen und zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein.
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die erforderliche gesundheitlichen Eignung mitbringen, um an den – oft anstrengenden - Sitzungsdiensten teilzunehmen.
Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, sind von der Wahl ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann.
Bewerberinnen und Bewerber dürfen gem. § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zudem nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin bzw. hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR tätig gewesen sein.
Darüber hinaus sollen bestimmte Personen und Berufsgruppen nicht zu Schöffen gewählt werden:
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Gefordert sind darüber hinaus ein hohes Maß Unparteilichkeit, Selbstständigkeit sowie Reife des Urteils. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch erscheint oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten, sich aber auch von besseren Argumenten überzeugen lassen können. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessierte Personen können sich alle fünf Jahre bei ihrer zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben. Die bevorstehende Schöffenwahl sowie die zu beachtenden Fristen werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die nächste Schöffenwahl findet im Jahr 2028 statt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Justizministeriums.
Die Artikel 13 und 14 der DSGVO verpflichten die Stadt Peine dazu, betroffene Personen zu informieren, wenn von ihnen personenbezogene Daten erhoben werden.
Telefon: 05171/490
Mo. 8–15.30 Uhr
Di., Do., Fr. 8–12 Uhr
Mi. 8–17 Uhr
und nach Vereinbarung