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Wenn Sie eine geförderte Wohnung anmieten möchten, wird Ihr/e zukünftige/r Vermieter/in Sie vor dem Abschluss eines Mietvertrages bitten, einen Wohnberechtigungsschein "WBS oder auch B –Schein genannt“ vorzulegen.
Ein WBS dient als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.
Es gibt verschiedene Arten von geförderten Wohnungen: Bei einigen ist es ausreichend, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird, andere sind zusätzlich noch bestimmten Personengruppen vorbehalten (z. B. schwerbehinderten Personen, älteren Personen ab 60 Jahren, usw.).
Wenn Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden, dient der WBS als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.
Er legt auch die Größe der Wohnung fest, die Sie beziehen dürfen:
Generell gilt:
• 1 Person: bis zu 50 qm
• 2 Personen: bis zu 60 qm
• 3 Personen: bis zu 75 qm
• jede weitere Person: bis zu 10 qm mehr
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall aufgrund der persönlichen Situation
(z.B. als Mehrbedarf für Alleinerziehende, aufgrund von Schwerbehinderungen o.ä.) möglich.
Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Geltungsdauer:
Gemäß Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG) ist der Wohnberechtigungsschein nach der Ausstellung für ein Jahr gültig.
Den erforderlichen Antrag hierfür können Sie bei der Stadt Peine stellen, sofern Sie eine Wohnung in Peine beziehen möchten.
Wenn Sie in Peine wohnen und an einem anderen Wohnort in Niedersachsen eine Wohnung beziehen möchten, nehmen wir Ihren Antrag gern entgegen, können Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen allerdings nur einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein ausstellen. Einen speziellen Wohnberechtigungsschein kann Ihnen die örtlich zuständige Stelle ausstellen, in der sich die Wohnung befindet. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen hierzu unter den angegebenen Kontaktdaten.
Sie können Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen per Post zusenden/ in den Briefkasten des Rathauses einwerfen oder im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten abgeben.
Voraussetzungen:
Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Für alle geförderten Wohnungen gilt unter anderem:
Die maßgebliche Einkommensgrenze muss eingehalten werden. Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.
Je nach Förderung ist die Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG einzuhalten oder diese kann um bis zu 60 Prozent überschritten werden. Diese Tabelle bietet Ihnen einen groben Überblick, ob Sie die entsprechende Einkommensgrenze einhalten.
Einkommensgrenzen
Als ausländischer Wohnungssuchender (Nicht-EU-Ausländer) müssen Sie und Ihre haushaltsangehörigen Personen über eine – mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind je nach persönlicher Situation unterschiedliche Nachweise erforderlich. Bitte melden Sie sich hierzu unter den angegebenen Kontaktdaten.
Formulare:
- Antrag Wohnberechtigungsschein
- Einkommenserklärung der antragstellenden Person
- Einkommenserklärung für jede haushaltsangehörige Person
Antrag Wohnberechtigungsschein- Einkommenserklärung Haushaltsvorstand
Die Gebühr für den allgemeinen Wohnberechtigungsschein beträgt 18,00 €.