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Die Stadt Peine führt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Melderegister, um die im Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen
(Einwohner) zu registrieren sowie deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auskünfte aus dem Melderegister erteilt werden. Sofern Sie z. B. die Anschrift von einer Person benötigen die in Peine wohnt oder früher einmal gewohnt hat, können Sie sich an das Bürgerbüro der Stadt Peine wenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Peine (Kernstadt) sowie die Ortschaften und Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Landwehr, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Die weiteren kreisangehörigen Gemeinden (Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Lengede, Wendeburg und Vechelde) führen ihrerseits Melderegister für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Stadt Peine kann daher zu Personen, die in den genannten Gemeinden wohnen, keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet Angaben zu
Wenn weitere Angaben, wie z. B. das Geburtsdatum der Person benötigt werden, kommt ggf. die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft in Betracht.
Die Auskunft muss von Ihnen beantragt werden. Dies kann durch Vorsprache im Bürgerbüro oder auf schriftlichem Wege erfolgen. Eine telefonische Auskunft ist ausnahmslos nicht möglich.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 wurden vom Gesetzgeber Neuerungen bezüglich der Anfragen zu Auskünften aus dem Melderegister eingeführt. Dies soll dem Schutz der personenbezogenen Daten der Einwohnerinnen und Einwohner dienen.
Im Antrag auf Erteilung einer Auskunft müssen
Sie Angaben dazu machen, ob Sie die Daten
Für eine formell richtige Anfrage an die Meldebehörde
kann dieser Vordruck verwendet werden. Die Verwendung dieses Vordrucks ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Stadt Peine als Meldebehörde ist nach Nr. 63.2.2.1 in Verbindung mit der Anmerkung zu Nr. 63.2 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Niedersachsen verpflichtet, eine Gebühr für die Erteilung einer Melderegisterauskunft zu erheben. Die Gebühr beträgt
Die Gebühr ist bei Bearbeitung
Ihres Antrages fällig und zu erheben (=Vorkasse). Eine anschließende Rechnungsstellung mit
Überwachung des Zahlungseingangs ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und
die Vielzahl der Anträge leider nicht möglich.
Bei einer Vorabüberweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck "Melderegisterauskunft 122020.33110000" an. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage in diesem Fall einen entsprechenden Nachweis der Zahlung bei (z. B. Überweisungsbestätigung der Bank oder Ausdruck der Onlineüberweisung).
Konten der Stadtkasse Peine:
Alternativ kann der Anfrage auch ein Verrechnungs- oder Orderscheck, Briefmarken oder Bargeld beigefügt werden.
Bitte beachten Sie:
Auskünfte aus dem Melderegister sind auch
dann gebührenpflichtig, wenn die Anschrift der erteilten Auskunft
bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann
oder eine Auskunftserteilung aufgrund melderechtlicher Vorgaben nicht
zulässig ist.
Der Begriff des gewerblichen Zwecks ist nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz weit auszulegen. Ein solcher Zweck liegt demnach immer dann vor, wenn kein privater oder wissenschaftlicher Zweck gegeben ist. Sofern die Melderegisterdaten für eine Firma (Adressabgleich, Forderungsmanagement, …) oder im Rahmen einer beauftragten anwaltlichen Tätigkeit genutzt werden, liegt ein gewerblicher Zweck im melderechtlichen Sinne vor. Der Gewerbebegriff des Bundesmeldegesetzes unterscheidet sich somit von z. B. dem des Steuerrechts oder auch von dem der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Diese Auskunft darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft auch Angaben enthalten zu
Die Auskunft muss von Ihnen beantragt werden. Dies kann durch Vorsprache
im Bürgerbüro oder auf schriftlichem Wege erfolgen, eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Eine telefonische
Auskunft ist ausnahmslos nicht möglich. Für den Erhalt einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte Interesse am Erhalt der Daten durch die Antragstellerin/ den Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Die Gebühr richtet sich nach nach Nr. 63.3 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Niedersachsen und beträgt derzeit 20,00 Euro. Sie ist bei Bearbeitung
Ihres Antrages fällig und zu erheben (=Vorkasse). Eine anschließende Rechnungsstellung mit
Überwachung des Zahlungseingangs ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und
die Vielzahl der Anträge leider nicht möglich.
Bei einer Vorabüberweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck "Melderegisterauskunft 122020.33110000" an. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage in diesem Fall einen entsprechenden Nachweis der Zahlung bei (z. B. Überweisungsbestätigung der Bank oder Ausdruck der Onlineüberweisung).
Konten der Stadtkasse Peine:
Alternativ kann der Anfrage auch ein Verrechnungs- oder Orderscheck, Briefmarken oder Bargeld beigefügt werden.
Bitte beachten Sie:
Auskünfte aus dem Melderegister sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die Anschrift der erteilten Auskunft bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder eine Auskunftserteilung aufgrund melderechtlicher Vorgaben nicht zulässig ist.
Die Stadt Peine ist bestrebt, Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten. Im Hinblick auf die Vielzahl der eingehenden Anfragen, unter Berücksichtigung der pesonellen Ressourcen und unter Beachtung der melderechtlichen Bestimmungen kann es durchaus vorkommen oder erforderlich sein, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass Informationen zum Bearbeitungsstand in einigen Fällen unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben nicht gegeben werden dürfen.
Eine Gewähr dafür, dass die gesuchte Person unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt, kann seitens der Meldebehörde nicht übernommen werden. Wegen z. B. einer Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein.