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Auskünfte aus dem Melderegister

Die Stadt Peine führt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Melderegister, um die im Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen
(Einwohner) zu registrieren sowie deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auskünfte aus dem Melderegister erteilt werden. Sofern Sie z. B. die Anschrift von einer Person benötigen die in Peine wohnt oder früher einmal gewohnt hat, können Sie sich an das Bürgerbüro der Stadt Peine wenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Peine (Kernstadt) sowie die Ortschaften und Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Landwehr, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.

Die weiteren kreisangehörigen Gemeinden (Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Lengede, Wendeburg und Vechelde) führen ihrerseits Melderegister für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Stadt Peine kann daher zu Personen, die in den genannten Gemeinden wohnen, keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die jeweilige Gemeindeverwaltung.


Die einfache Melderegisterauskunft

Inhalt einer einfachen Melderegisterauskunft

Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet Angaben zu

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • derzeitigen Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Wenn weitere Angaben, wie z. B. das Geburtsdatum der Person benötigt werden, kommt ggf. die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft in Betracht.

Wie erhalte ich eine einfache Melderegisterauskunft?

Die Auskunft muss von Ihnen beantragt werden. Dies kann durch Vorsprache im Bürgerbüro oder auf schriftlichem Wege erfolgen. Eine telefonische Auskunft ist ausnahmslos nicht möglich.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 wurden vom Gesetzgeber Neuerungen bezüglich der Anfragen zu Auskünften aus dem Melderegister eingeführt. Dies soll dem Schutz der personenbezogenen Daten der Einwohnerinnen und Einwohner dienen.

Im Antrag auf Erteilung einer Auskunft müssen Sie Angaben dazu machen, ob Sie die Daten

  • für gewerbliche Zwecke benötigen (wenn ja, ist der gewerbliche Zweck anzugeben) und
  • dass Sie die Daten weder für Werbung noch für Adresshandel verwenden wollen.

Für eine formell richtige Anfrage an die Meldebehörde kann dieser Vordruck verwendet werden. Die Verwendung dieses Vordrucks ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Welche Kosten entstehen bei einer einfachen Melderegisterauskunft?

Die Stadt Peine als Meldebehörde ist nach Nr. 63.2.2.1 in Verbindung mit der Anmerkung zu Nr. 63.2 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Niedersachsen verpflichtet, eine Gebühr für die Erteilung einer Melderegisterauskunft zu erheben. Die Gebühr beträgt

  • 9,00 Euro pro Auskunft, die Sie für private Zwecke nutzen
  • 12,00 Euro pro Auskunft, die Sie für einen gewerblichen Zweck nutzen

Die Gebühr ist bei Bearbeitung Ihres Antrages fällig und zu erheben (=Vorkasse). Eine anschließende Rechnungsstellung mit Überwachung des Zahlungseingangs ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und die Vielzahl der Anträge leider nicht möglich.

Bei einer Vorabüberweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck "Melderegisterauskunft 122020.33110000" an. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage in diesem Fall einen entsprechenden Nachweis der Zahlung bei (z. B. Überweisungsbestätigung der Bank oder Ausdruck der Onlineüberweisung).

Konten der Stadtkasse Peine:

  • Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg, IBAN DE76 2699 1066 7042 7340 00
  • Postbank Hannover, IBAN DE44 2501 0030 0006 2753 02
  • Sparkasse Hildesheim Goslar Peine, IBAN DE81 2595 0130 0000 1004 04
  • Commerzbank Peine, IBAN DE56 2704 0080 0260 5434 00

Alternativ kann der Anfrage auch ein Verrechnungs- oder Orderscheck, Briefmarken oder Bargeld beigefügt werden.

Bitte beachten Sie:
Auskünfte aus dem Melderegister sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die Anschrift der erteilten Auskunft bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder eine Auskunftserteilung aufgrund melderechtlicher Vorgaben nicht zulässig ist.

Was ist der Unterschied zwischen einer Auskunft für private und gewerbliche Zwecke?

Der Begriff des gewerblichen Zwecks ist nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz weit auszulegen. Ein solcher Zweck liegt demnach immer dann vor, wenn kein privater oder wissenschaftlicher Zweck gegeben ist. Sofern die Melderegisterdaten für eine Firma (Adressabgleich, Forderungsmanagement, …) oder im Rahmen einer beauftragten anwaltlichen Tätigkeit genutzt werden, liegt ein gewerblicher Zweck im melderechtlichen Sinne vor. Der Gewerbebegriff des Bundesmeldegesetzes unterscheidet sich somit von z. B. dem des Steuerrechts oder auch von dem der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Die erweiterte Melderegisterauskunft

Inhalt einer erweiterten Melderegisterauskunft

Diese Auskunft darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft auch Angaben enthalten zu

  • früheren Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitigen Staatsangehörigkeiten
  • früheren Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wie erhalte ich eine erweiterte Melderegisterauskunft

Die Auskunft muss von Ihnen beantragt werden. Dies kann durch Vorsprache im Bürgerbüro oder auf schriftlichem Wege erfolgen, eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Eine telefonische Auskunft ist ausnahmslos nicht möglich. Für den Erhalt einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte Interesse am Erhalt der Daten durch die Antragstellerin/ den Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

Welche Kosten entstehen bei einer erweiterten Melderegisterauskunft?

Die Gebühr richtet sich nach nach Nr. 63.3 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Niedersachsen und beträgt derzeit 20,00 Euro. Sie ist bei Bearbeitung Ihres Antrages fällig und zu erheben (=Vorkasse). Eine anschließende Rechnungsstellung mit Überwachung des Zahlungseingangs ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und die Vielzahl der Anträge leider nicht möglich.

Bei einer Vorabüberweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck "Melderegisterauskunft 122020.33110000" an. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage in diesem Fall einen entsprechenden Nachweis der Zahlung bei (z. B. Überweisungsbestätigung der Bank oder Ausdruck der Onlineüberweisung).

Konten der Stadtkasse Peine:

  • Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg, IBAN DE76 2699 1066 7042 4340 00
  • Postbank Hannover, IBAN DE44 2501 0030 0006 2753 02
  • Sparkasse Hildesheim Goslar Peine, IBAN DE81 2595 0130 0000 1004 04
  • Commerzbank Peine, IBAN DE56 2704 0080 0260 5434 00

Alternativ kann der Anfrage auch ein Verrechnungs- oder Orderscheck, Briefmarken oder Bargeld beigefügt werden.

Bitte beachten Sie:
Auskünfte aus dem Melderegister sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die Anschrift der erteilten Auskunft bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder eine Auskunftserteilung aufgrund melderechtlicher Vorgaben nicht zulässig ist.

Weitere Informationen zu Auskünften aus dem Melderegister

Wie lange dauert es, bis ich eine Auskunft erhalte?

Die Stadt Peine ist bestrebt, Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten. Im Hinblick auf die Vielzahl der eingehenden Anfragen, unter Berücksichtigung der pesonellen Ressourcen und unter Beachtung der melderechtlichen Bestimmungen kann es durchaus vorkommen oder erforderlich sein, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass Informationen zum Bearbeitungsstand in einigen Fällen unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben nicht gegeben werden dürfen.

Warum erhalte ich eine Anschrift, die mir bereits bekannt ist? Warum ist die Person unter der mitgeteilten Anschrift nicht zu ermitteln?

Eine Gewähr dafür, dass die gesuchte Person unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt, kann seitens der Meldebehörde nicht übernommen werden. Wegen z. B. einer Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein.