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Wer in Niedersachsen die Fischerei ausüben will, benötigt in vielen Fällen einen Fischereischein. Fischereirechtlich ist er zwar nicht zwingend vorgeschrieben; die meisten Fischereirechtsinhaber machen ihn jedoch zur Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereierlaubnisscheins.
Wenn Sie in einem Binnengewässer, in dem Sie nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter sind, fischen wollen, benötigen Sie neben dem Fischereischein oder dem Personalausweis in jedem Fall eine von der Berechtigten/dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung, dass Sie fischen dürfen (Fischereierlaubnisschein). Dasselbe gilt für die niedersächsischen Küstengewässer der Weser.
Der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), ist bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Fischereipächterin/dem Fischereipächter des Gewässers einzuholen. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Angelfischereiverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.
• Anglerverband Niedersachsen e.V.
• Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.
• Deutscher Angelfischer-Verband e. V.
• Portal Fischerei des Bundes und der Länder
Sofern Sie mit Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Peine gemeldet sind, können Sie durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro der Stadt Peine die Ausstellung eines Fischereischeins beantragen.
Folgende Voraussetzungen muss der/die Antragsteller/in für die Ausstellung eines Fischereischeins erfüllen:
• Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen
• das 14. Lebensjahr wurde vollendet
• nicht unter Betreuung im Sinne des § 1896 BGB stehen
• nicht grob oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen
Zusätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fischereischeins ist:
• die Fischereiprüfung eines anerkannten Landesfischereiverbandes,
• die vorgeschriebene Fischereiprüfung in einem anderen Bundesland,
• die Prüfung als Berufsfischer oder
• mehr als drei Jahre als Küstenfischer tätig gewesen zu sein und das für die Führung eines Fischereifahrzeuges erforderliche Patent zu besitzen.
Bei minderjährigen antragstellenden Personen hat zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin mit Personalausweis oder Pass vorzusprechen.
Mitzubringende Unterlagen:
• Fischereiprüfungszeugnis, Nachweis über die Prüfung als Berufsfischer oder Nachweise über die Küstenfischertätigkeit + Patent
• Personalausweis oder Pass
• Passbild
Gebühren:
• Die Gebühr in Höhe von 45,00 € muss bei der Antragstellung entrichtet werden.