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Eulenpfad

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 19.08.2024 die

Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB] zum Bebauungsplan Nr. 172 „Kleine Schützenstraße / Schützenplatz / Schützenstraße / Am Werderpark (Schützenhof]“ -Peine- beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.

B-Plan 172 Kleine Schützenstraße/Schützenplatz/Schützenstraße/Am Werderpark

Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Altenpflegeeinrichtung in innerstädtischer Lage und eine Nachverdichtung innerhalb des Planbereiches zu schaffen. Für das Verfahren werden die Vorschriften des § 13 a BauGB (ohne Umweltprüfung) angewendet.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des oben genannten Bebauungsplans mit Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind auf der Startseite der Homepage der Stadt Peine (www.peine.de) über die Schaltfläche „Auslegung Bauleitpläne“ (oder alternativ direkt über www.peine.de/de/rathaus/bauen_wohnen_umwelt/stadtplanung/ bauleitplanung.php) abrufbar. Zusätzlich können die Unterlagen während der Frist zur Beteiligung innerhalb der Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Peine, Kantstraße 5, 31224 Peine (Flur 5. Obergeschoss] eingesehen werden.

Die Beteiligung findet vom

02. September 2024 bis 04. Oktober 2024 (einschließlich)

statt.

Während dieser Frist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail abgegeben werden. Zudem ist die Abgabe von Stellungnahmen schriftlich sowie zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch unter 05171 – 49 9447) möglich. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Es ist zu beachten, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO] unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Datenschutzinformationen im Rahmen von Bauleitplanverfahren
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