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Eulenpfad

Kirchenaustritt

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ihren Austritt aus einer Kirche persönlich beim Standesamt des Hauptwohnsitzes unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises erklären.

Die Erklärung über den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Standesamt entgegen, sofern Sie in Peine mit  Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sollten Sie nicht in Peine wohnen, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt.

Die Erklärung Ihres Kirchenaustrittes zur Niederschrift vor dem/der Standesbeamten/in ist nur durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich!

Ihre Austrittserklärung wird öffentlich beglaubigt und von Ihnen unterschrieben (einen entsprechenden Vordruck als Download gibt es nicht). Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. Die Erklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Der Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Pfarramt des Wohnortes möglich.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erklären ihren Kirchenaustritt selbst, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Soll der Kirchenaustritt für Kinder unter 14 Jahren erklärt werden, müssen die sorgeberechtigten Eltern (beide Elternteile) den Austritt für ihre Kinder erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Einwilligung des anwesenden Kindes notwendig.

Die Gebühr für die Entgegennahme einer Erklärung über den Kirchenaustritt beträgt 30,-- Euro. Diese kann sowohl in bar als auch mit EC-Karte bezahlt werden.

Hinweis:
Als nichtselbständig Beschäftigter brauchen Sie nach dem Kirchenaustritt nichts zu veranlassen. Die Daten werden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Darauf greifen sowohl die Arbeitgeber als auch die Finanzämter zu.
Als Selbständige/r sollten Sie den Kirchenaustritt dem Steuerberater mitteilen bzw. die Abschrift der Kirchenaustrittsbescheinigung der nächsten Steuererklärung beifügen.



(c) Stadt Peine - Der Bürgermeister

Team A,

Stadt Peine
Bürgerbüro