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Eulenpfad

Das Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es sieht grundlegende Änderungen z. B. bei den Meldepflichten, der Datenspeicherung, bei Melderegisterauskünften oder aber auch bei Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen vor.

Die Meldebehörde ist nach einer Anmeldung einer Person verpflichtet, bestimmte Datenempfänger automatisiert von den Veränderungen im Melderegister zu unterrichten. Sie haben jedoch nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes die Möglichkeit, einzelner oder regelmäßig durchzuführender Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. Weitere Hinweise und ein Formular zur Einrichtung einer solchen Übermittlungssperre finden Sie hier.


Welches sind die grundlegenden Änderungen für Sie als Einwohnerinnen und Einwohner?

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung bei der Meldebehörde wurde von bisher einer auf zwei Wochen verlängert. Innerhalb dieser Frist müssen Sie im Bürgerbüro vorsprechen.
Bei einer An- oder Ummeldung muss eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden, der Mietvertrag reicht nicht aus. Diese Bestätigung muss den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller Personen enthalten, die in die Wohnung einziehen. Ein Muster dieser Bestätigung finden Sie hier. Die Stadt Peine speichert darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorgaben den Namen der Eigentümerin/des Eigentümers der Wohnung, sofern sie/er nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist.

Wenn Sie in ein Eigenheim ziehen, wird bei der Meldebehörde eine entsprechende Selbsterklärung abgegeben.

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung muss künftig keine Anmeldung mehr erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Sofern dies nicht der Fall ist, muss bei der Meldebehörde eine Anmeldung für die Adresse der Einrichtung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten überschreitet. Die Meldung muss dann innerhalb von 2 Wochen erfolgen.


Was ändert sich für Sie als Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber?

Als Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, bei einer An- oder Ummeldung mitzuwirken. Durch Sie oder einer von Ihnen beauftragten Person muss ein Einzug schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung muss gegenüber der meldepflichtigen Person erfolgen, die diese zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht bei der Meldebehörde vorzulegen hat. Die Bestätigung muss den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller Personen enthalten, die in die Wohnung einziehen. Der Mietvertrag reicht somit nicht aus. Ein Muster einer solchen Bestätigung finden Sie hier.

Die Stadt Peine speichert nach den gesetzlichen Vorgaben den Namen der Eigentümerin/des Eigentümers der Wohnung, sofern sie/er nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist.


Was ändert sich bei Auskünften aus dem Melderegister?

Ihre persönlichen Daten sollen durch den Gesetzgeber zukünftig stärker geschützt werden. Die anfragende Person oder Stelle muss bei einer einfachen Melderegisterauskunft erklären, ob sie die Daten für gewerbliche Zwecke erfragt und dass die Daten nicht für Werbezwecke oder für den Adresshandel genutzt werden.

Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft muss weiterhin ein berechtigtes Interesse erklärt werden.

Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros gern unter der Rufnummer 05171/49-9370 zur Verfügung.

(c) Stadt Peine - Der Bürgermeister