Grundsätzlich erhalten Sie Urkunden bei dem Standesamt, in dem das Ereignis (z. B. Geburt, Heirat oder Tod) beurkundet wurde.
Das Standesamt Peine führt Personenstandsbücher aus folgenden Ortschaften:
Peine, Duttenstedt, Essinghausen, Landwehr, Berkum,
Dungelbeck, Eixe, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Telgte,
Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Ihre Urkunden können Sie sich während der Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Peine unter Vorlage des Personalausweises oder Passes ausstellen lassen. Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so können Sie die Urkunden auch schriftlich (per E-Mail, Post, Fax, online hier) anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch das Verwandtschaftsverhältnis und den Zweck der Urkundenanforderung an. Sollte eine Onlineanforderung nicht möglich sein, fügen Sie bitte außerdem Ihrer Anforderung eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Die Urkunde wird Ihnen anschließend per Nachnahme übersandt.
Sollten die
• Geburtenregister
älter als 110 Jahre
• Heiratsregister älter als 80 Jahre
• Sterberegister älter als 30
Jahre
alt sein, so erhalten Sie entsprechende Urkunden beim Stadtarchiv Peine.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde beträgt 15,- €, für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde werden 7,50,- € berechnet.
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die betroffenen Personen selbst, aber auch Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Ehegatten. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung
einer Urkunde, Einsicht und Auskunft aus dem Geburtenregister, wenn ein
rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Ehegatten selbst, als auch die Vorfahren und Abkömmlinge beider Ehepartner in gerader Linie.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse gegenüber dem Standesamt glaubhaft machen.
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie der Ehegatte der bzw. des Verstorbenen. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Mo. und Do. 8 - 16 Uhr
Di. 10 - 16 Uhr
Mi. 8 - 18 Uhr
Fr. 8 - 12 Uhr
1.
Sa. im Monat 10 - 13 Uhr