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Die Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeister der Stadt Peine werden für 5 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gewählt. Bürgerinnen und Bürger sind diejenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger der EU sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen.
Die Kandidaten für das Amt der Ratsfrau / des Ratsherren werden in der Regel von den politischen Parteien benannt. Gewählt werden kann (passives Wahlrecht), wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnt und mindestens 1 Jahr lang Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder seit mindestens 1 Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzt.
Die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Rat der Stadt Peine zählt neben dem Bürgermeister 42 Ratsfrauen und Ratsherren.
Die Ratsmitglieder haben ein freies Mandat, d. h. sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entscheidung als Ratsmitglied beschränkt wird, nicht gebunden.
Der Rat wählt in seiner 1. Sitzung (konstituierende Sitzung) aus den Reihen der Ratsmitglieder die Ratsvorsitzende/den Ratsvorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen für die Dauer der Wahlperiode. Außerdem wird in der Sitzung die ehrenamtl. Vertretung des Bürgermeisters gewählt (1. + 2. + 3. Stellvertretung). Bürgermeister der Stadt Peine ist Herr Klaus Saemann.
Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich, so daß jedermann als Zuhörer anwesend sein kann. Zeit, Ort und Tagesordnung werden in den Tageszeitungen und den Aushangkästen des Rathauses bekanntgemacht.
Der Rat ist oberstes politisches Entscheidungsorgan der Stadt Peine. Er entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt, z. B. über Bebauungspläne, über die Festsetzung von öffentlichen Abgaben, über die Verleihung von Ehrenbezeichnungen. Zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse können Ausschüsse gebildet werden.
Aufgrund des Satzungsrechts, das den Gemeinden durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz verliehen ist, kann der Rat für das Gebiet der Gemeinde allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften (Ortsrecht) erlassen, um die eigenen Angelegenheiten zu regeln. Darin kann z. B. die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen wie der Büchereien und Kindergärten geregelt und auch Gebühren für deren Benutzung festgesetzt werden.
Für Einrichtungen, die der Volksgesundheit dienen, z. B. der Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Kanalisation und Fernwärme, können durch Satzung der Anschluß und die Benutzung vorgeschrieben werden.
Außerdem kann der Rat Richtlinien aufstellen, nach denen die Verwaltung der Stadt geführt werden soll. Darüber hinaus überwacht er die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.
Telefon: 05171/490
Mo. 8–15.30 Uhr
Di., Do., Fr. 8–12 Uhr
Mi. 8–17 Uhr
und nach Vereinbarung