Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google-Map, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Die nächsten Kommunalwahlen in Niedersachsen finden am 13. September 2026 statt.
Gewählt werden
Die eventuellen Stichwahlen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Peine sowie der Landrätin/des Landrates des Landkreises Peine finden am 27.09.2026 statt.
Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen 2026 finden Sie auf dieser Seite, die im Verlauf der Wahlvorbereitungen regelmäßig ergänzt und aktualisiert wird.
Für die Gemeindewahl (Wahl des Stadtrates) ist das Wahlgebiet in die drei Gemeindewahlbereiche I, II und III eingeteilt. Die Abgrenzung der Wahlbereiche kann dieser Karte entnommen werden.
Für die Kreistagswahl wurden im Stadtgebiet Peine die beiden Kreiswahlbereiche IV und V eingerichtet. Die Abgrenzung der Kreiswahlbereiche kann hier eingesehen werden.
Bei der Ortsratswahl werden insgesamt 9 Ortsräte in folgenden Ortsratswahlgebieten gewählt:
Wahlgebiet für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie die Wahl der Landrätin/des Landrates ist das gesamte Gebiet der Stadt Peine.
Das Gebiet der Stadt Peine ist zur Kommunalwahl 2026 in 46 allgemeine Wahlbezirke aufgeteilt. Die Zuordnung der Straßen zu den einzelnen Wahlbezirken und Wahlbereichen kann dieser Zusammenstellung entnommen werden.
Wahlberechtigt sind Deutsche sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag
• mindestens 16 Jahre alt sind,
• seit mindestens drei Monaten in der Stadt Peine ihren Hauptwohnsitz haben und
• nicht durch die Entscheidung eines Gerichts vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Alle in der Stadt Peine gemeldeten wahlberechtigten Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Peine eingetragen und erhalten bis spätestens 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung, auf der u.a. der Wahlbezirk und das Wahllokal angegebenen sind, in dem sie am Wahltag ihre Stimme abgeben können.
Weitere Informationen, z.B. zur Briefwahl, den Wahllokalen und anderen Themen werden an dieser Stelle zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.
Die Niedersächsische Landeswahlleitung hat ausführliche Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen in dem nachstehend herunterladbaren PDF-Dokument zusammengestellt.
Die hier bereitgestellten Vordrucke zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die Gemeindewahl sowie die Ortsratswahlen können heruntergeladen, digital ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Es können aber grundsätzlich auch eigene Vordrucke verwendet werden.
Wir empfehlen die Verwendung dieser Vordrucke. Sie wurden von der Niedersächsischen Landeswahlleitung zur Verfügung gestellt und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Zudem erfolgte bereits eine Anpassung an die einzelnen Wahlarten und Wahlgebiete in der Stadt Peine.
Die amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der Gemeindewahlleitung ausgegeben. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an whlnstdt-pnd oder telefonisch an die Rufnummer 05171 - 49 9242.
Bitte beachten Sie, dass für Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber/innen gesammelt werden dürfen und eine Ausgabe des Formblatts daher auch erst im Anschluss daran erfolgen kann.
Hinweise zur Anlage 11/11a NKWO (Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber/innen)
Jedem Wahlvorschlag ist gem. § 32 Abs. 5 Nrn. 4 und 5 NKWO eine Abschrift der Niederschrift beizufügen, die handschriftlich unterzeichnet sein sollte.
Dieses ist insbesondere bei den Aufstellungsversammlungen für die Wahl zum Rat der Stadt Peine zu beachten, da - unabhängig von der Einteilung in drei Wahlbereiche – die Kandidatenaufstellung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung stattfinden muss und es demgemäß nur eine Original-Niederschrift geben kann.
Für die Direktwahl, die nicht in Wahlbereichen durchgeführt wird, sowie die Ortsratswahlen, bei denen das Wahlgebiet jeweils nur einen Wahlbereich bildet, kann problemlos auch nur die Originalausfertigung eingereicht werden.
Eine Versicherung an Eides statt zur geheimen Aufstellung der Bewerber/innen muss daneben grundsätzlich für jeden Wahlvorschlag im Original vorliegen und unterzeichnet sein (§ 32 Abs. 3 Nr. 6 NKWO).
Hinweise zur Aufstellung der Bewerber/innen für Parteien/Wählergruppen ohne Parteiorganisation auf Gemeinde- bzw. Ortschaftsebene
Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 NKWG können die Parteimitglieder, die die Bewerber/innen für die Kreiswahl bestimmen, auch die Bewerber/innen für die Gemeindewahl bestimmen, sofern in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Analog dazu regelt § 45q Abs. 3 NKWG, dass die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder auch die Bewerberaufstellung für die Ortsratswahl bestimmen, wenn keine Parteiorganisation in der Ortschaft vorhanden ist. Letzteres gilt ebenfalls für Wählergemeinschaften.
Der Gesetzgeber hat damit eine einmalige sog. Höherzonungsmöglichkeit auf die nächsthöhere kommunale Ebene geschaffen. Die genannten Vorschriften haben insoweit abschließenden Charakter, das bedeutet:
Eine Bewerberaufstellung für die Gemeindewahl durch eine Landesmitglieder- oder Delegiertenversammlung ist ebenso unzulässig, wie die Aufstellung der Bewerber/innen für eine Ortsratswahl durch die Mitglieder-/Delegiertenversammlung auf Kreisebene.
In diesen Fällen kommt eine durch die in einem Wahlgebiet ohne Parteiorganisation wohnenden Parteimitglieder selbst organisierte Kandidatenaufstellung (sog. „Urwahl“) als Alternative in Betracht.
Auch dieses Verfahren setzt zwingend eine Aufstellungsversammlung voraus. Bei der Durchführung einer Urwahl – durch mindestens drei Mitglieder – ist zu beachten, dass lediglich wahlberechtigte Parteimitglieder des Wahlgebiets (§ 24 Abs. 1 Satz 1 NKWG) an der geheimen Abstimmung teilnehmen dürfen. Alle Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen zur Aufstellungsversammlung eingeladen werden.
Zu beachten ist in diesem Fall weiterhin, dass das Muster der Anlage 11 NKWO für die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung dieses Szenario nicht vorsieht.
Betreffende Parteien werden daher gebeten, sich in diesem Fall zwecks Absprache der Kenntlichmachung der Urwahl in Abgrenzung von der Mitgliederversammlung in der Niederschrift mit der Wahlleitung in Verbindung zu setzen. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an whlnstdt-pnd oder telefonisch an die Rufnummer 05171 - 49 9242.
Das für die Direktwahl zu verwendende Formular nach dem Muster der Anlage 11a beinhaltet im Gegensatz dazu lediglich die Formulierung „Versammlung der wahlberechtigten Parteimitglieder des Wahlgebiets (Mitgliederversammlung)“. Diese ist auch für den Fall einer Urwahl passend und kann verwendet werden.