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Hier finden Sie unsere allgemeinen Vertragsbedingungen für den Erwerb eines Baugrundstückes sowie Informationen zum Datenschutz
Vor dem Erwerb eines Baugrundstückes von der Stadt Peine werden die nachfolgenden Bedingungen / Voraussetzungen von den Käuferinnen und Käufern akzeptiert.
Die Stadt Peine behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit anzupassen und zu verändern. Maßgebend sind die jeweils gültigen Fassungen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Bauplatz von der Stadt Peine besteht nicht.
Der Erwerb eines Grundstückes kann durch folgende Verfahren erfolgen:
Ein Verkauf eines Baugrundstückes erfolgt nur an volljährige, natürliche und geschäftsfähige Personen, die ein Grundstück zur Selbstnutzung erwerben wollen.
Bauwillige, die bereits ein Grundstück von der Stadt Peine erworben haben, können sich frühestens nach Ablauf der Selbstnutzungsfrist (5 Jahre nach Erstbezug) erneut für ein Grundstück bewerben. Gleiches gilt für Ehe- und Lebenspartner. Ausgenommen sind zum Zeitpunkt der Eintragung volljährige Kinder.
Der Erwerb ist auf ein Grundstück beschränkt.
Sämtliche Kommunikation zwischen der Stadt Peine und den Bewerbern / Käufern erfolgt bevorzugt in digitaler Form. Das beinhaltet insbesondere die Bewerbung um ein Grundstück sowohl im Rahmen des Vergabeverfahrens als auch im freien Verkauf und gilt bis zur vollständigen Abwicklung des Kaufvertrages. Hierfür bietet die Stadt Peine auf ihrer Homepage entsprechende Formulare an, die als pdf-Anhang per E-Mail ausgefüllt an die Stadt Peine gesendet werden. Alternativ erfolgt die Kommunikation auf Wunsch der Bewerber postalisch. Hier wird darauf hingewiesen, dass ein Nachversand bei unzustellbarer Post nicht erfolgt. Des Weiteren übernimmt die Stadt Peine keine Gewährleistung für die ordnungsgemäße Zustellung. Dies kann dazu führen, dass eine Beteiligung am Vergabeverfahren nicht möglich ist.
Beratungswünsche der Bewerber bleiben hiervon unberührt, diese erfolgen weiterhin telefonisch, persönlich oder schriftlich.
Voraussetzung für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren ist die Eintragung in der Interessentenliste für den Ort, in dem ein neues Baugebiet vermarktet wird. Die Vergabe der Grundstücke erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen in der Interessentenliste. Der Listenplatz ist nicht übertragbar.
Es werden nur Interessentenlisten für die Orte geführt, in denen eine Baulandentwicklung und Vermarktung geplant ist. Das bedeutet, dass eine Eintragung in die Interessentenlisten erst möglich ist, wenn die Bauleitplanung mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat. Über den Zeitpunkt, ab dem eine Eintragung möglich ist, informiert die Stadt Peine auf ihrer Homepage, in der örtlichen Presse und in den sozialen Medien.
Für die Eintragung steht der Vordruck Vormerkbogen zur Verfügung.
Nach Beendigung des Vergabeverfahrens wird die jeweilige Liste nicht mehr fortgeführt und die gespeicherten Daten werden gelöscht.
Das Vergabeverfahren erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe werden alle für den Ort eingetragenen Bewerber per E-Mail bzw. optional postalisch nach dem grundsätzlichen Interesse an den Grundstücken befragt und auf Wunsch an der zweiten Stufe des Verfahrens beteiligt. Bewerber, die den Rückmeldebogen nicht innerhalb der gesetzten Frist zurücksenden, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und -sofern weitere Einträge bestehen- darüber hinaus aus allen Listen gestrichen. In der Folge werden sie auch an parallel laufenden Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt.
In der zweiten Stufe erhalten die Bewerber, die ihr grundsätzliches Interesse bekundet haben, per E-Mail bzw. optional postalisch eine Information über ihren Listenplatz zusammen mit dem Angebot, in der genannten Frist eine Grundstückswunschliste (verbindliche Erklärung zum Erwerb von Wohnbauland) einzureichen. Die Anzahl der Grundstücke in der Wunschliste ist nicht begrenzt und wird von den Bewerbern priorisiert. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Grundstücke angegeben werden sollen, für die tatsächlich ein Kaufinteresse besteht. Je weniger Grundstücke ein Bewerber benennt, desto höher ist sein Risiko, dass ihm kein Grundstück zugeteilt werden kann.
Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen in der Interessentenliste, also anhand des Listenplatzes und der auf der verbindlichen Erklärung eingetragenen Grundstückswünsche.
Bewerber, die die verbindliche Erklärung zum Erwerb von Wohnbauland nicht fristgerecht einreichen, können bei der Zuteilung der Grundstücke nicht berücksichtigt werden.
Des Weiteren werden ggf. weitere Einträge in den Interessentenlisten dieser Bewerber und Bewerber, die sich innerhalb des Vergabeverfahrens nicht zurückmelden, vollständig gelöscht.
Nach Beendigung eines Grundstücksvergabeverfahrens werden die nicht vergebenen Grundstücke im sog. freien Verkauf auf der städtischen Homepage angeboten.
Die Eintragung in einer Interessentenliste ist für den Erwerb eines dieser Grundstücke nicht erforderlich.
Ein Verkauf der Grundstücke erfolgt ausschließlich an die Bewerber, die das Grundstück reserviert haben.
Die Grundstücke, die auf der Homepage der Stadt Peine im freien Verkauf angeboten werden, können unverbindlich für die Dauer von vier Wochen reserviert werden.
Für eine Reservierung ist eine formlose Reservierungsanfrage per E-Mail möglich.
Durch die unverbindliche Reservierung eines Grundstückes haben Bauwillige die Sicherheit, dass das Grundstück während der Reservierungsfrist nicht anderweitig verkauft wird. Sie können in dieser Zeit also mit dem Grundstück planen (Bebaubarkeit und Finanzierung).
Bei Bedarf wird die einmalige Verlängerung der unverbindlichen Reservierung für maximal weitere vier Wochen garantiert. Die Verlängerung ist ebenfalls formlos per E-Mail möglich.
Bauwillige, die sich für ein bereits unverbindlich reserviertes Grundstück interessieren, können sich als sog. Nachrücker eintragen lassen. Die Aufnahme als Nachrücker ist auf drei Bewerber beschränkt.
Die unverbindliche Reservierung sowie die Vergabe der Nachrückerplätze erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anfrage per E-Mail.
Der Käufer ist verpflichtet, die Finanzierung seines gesamten Vorhabens (Grundstück und Bauvorhaben) bei Abgabe der verbindlichen Erklärung zum Erwerb von Wohnbauland sicherzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Anforderung der Stadt Peine eine Finanzierungsbestätigung für das Gesamtvorhaben beigebracht werden muss.
Mit der Zuteilung eines Grundstückes im Vergabeverfahren oder der Abgabe der verbindlichen Erklärung zum Erwerb von Wohnbauland im freien Verkauf wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € in Rechnung gestellt.
Gleichzeitig werden ggf. vorhandene Einträge der Käufer in den Interessentenlisten gelöscht.
Die zu zahlende Bearbeitungsgebühr wird nicht auf den Kaufpreis angerechnet.
Wird die Bearbeitungsgebühr nicht oder nicht fristgerecht gezahlt, wird die Reservierung aufgehoben und das Grundstück neu vergeben.
Die unterbliebene Zahlung der in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühr innerhalb der gesetzten Frist hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung - diese bleibt bestehen.
Eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr wegen Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages ist nicht möglich.
Nach Zahlungseingang der Bearbeitungsgebühr ist das Grundstück verbindlich reserviert und die Beauftragung eines Peiner Notariates mit der Beurkundung und Durchführung des Grundstückskaufvertrages durch die Stadt Peine kann erfolgen.
Ein Beurkundungstermin ist möglichst drei Monate nach der verbindlichen Reservierung eines Grundstückes durch den Käufer zu vereinbaren, allerdings nicht bevor die finale Finanzierungszusage (Darlehensvertrag) einer Bank für das gesamte Vorhaben vorliegt.
Die Stadt Peine behält sich das Recht vor, in den Fällen, in denen die finale Finanzierungszusage nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorliegt, die verbindliche Reservierung aufzuheben.
Im Kaufpreis für das Grundstück sind die Erschließungs- und Abwasser-beiträge, die Kostenerstattungsbeträge sowie die anteiligen Ver-messungskosten enthalten. Diese werden mit der Zahlung des Kaufpreises abgelöst. Das bedeutet, dass nach der Fertigstellung der Erschließungsanlagen und Vorliegen der Unternehmerrechnungen keine Abrechnung über bereits gezahlte Beträge erfolgt und es somit weder zu Nachzahlungen noch Rückerstattungen kommen kann.
Der Kaufpreis ist innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss fällig und zahlbar.
Sofern der Kaufpreis nicht fristgerecht bei der Stadt Peine eingeht, werden für den Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Zahlt der Käufer auch nach erneuter Aufforderung den Kaufpreis nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat die Stadt Peine das Recht, von dem Grundstücksverkauf zurück zu treten.
Grundsätzlich erhält jedes Baugrundstück mindestens einen Schmutzwasseranschluss und, soweit eine anderweitige Beseitigung des Regenwassers zum Beispiel durch Versickerung nicht möglich ist, einen Niederschlagswasseranschluss an das öffentliche Kanalnetz. Ansprüche auf eine bestimmte Lage oder Länge der herzustellenden Anschlüsse besteht nicht. Die Kosten für die Erstellung der Grundstücksanschlüsse werden den Käufern direkt von der Stadtentwässerung Peine in Rechnung gestellt.
Für das geplante Bauvorhaben ist gemäß der zurzeit geltenden Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Peine ein Entwässerungsantrag bei der Stadtentwässerung Peine einzureichen.
Sämtliche Auskünfte zur Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind direkt bei der Stadtentwässerung Peine einzuholen.
Die Erschließung beinhaltet nicht die Hausanschlüsse für Frischwasser, Abwasser, Gas, Strom und Telefonie / Internetanbindung. Die Hausanschlusskosten sind vom Käufer bei den zuständigen Versorgungs-unternehmen selbst zu erfragen.
Mit dem Kauf eines städtischen Baugrundstückes verpflichten sich die Käufer
Der Käufer räumt der Stadt Peine zur Absicherung der Bauverpflichtung ein Wiederkaufsrecht ein. Dieses wird im notariellen Kaufvertrag vereinbart und im Grundbuch in Abteilung II gesichert.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Verpflichtungen erfolgt der Wiederkauf zu den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Alle mit dem Wiederkauf anfallenden Kosten (z. B. Notargebühren, Gerichtskosten, ggf. Grunderwerbsteuer) hat in voller Höhe der ursprüngliche Käufer zu zahlen. Des Weiteren sind bei der Rückabwicklung des Vertrages für den entstandenen Verwaltungsaufwand 3 % des Ursprungskaufpreises an die Stadt Peine zu entrichten. Dieser wird von dem zu erstattenden Grundstückskaufpreis einbehalten.
Nach Erfüllen der Bauverpflichtung (Bezug durch den Käufer) erfolgt automatisch die Löschung des Wiederkaufsrechtes im Grundbuch durch und auf Kosten der Stadt Peine.
Mit dem Kauf eines städtischen Grundstückes verpflichtet sich der Käufer, das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude für den Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit selbst zu bewohnen (Erstbezug).
Mehrere Käufer eines Grundstückes verpflichten sich zum gemeinsamen Bezug der Immobilie.
Für die Dauer der Selbstnutzungsverpflichtung sind die Käufer von einer Neueintragung in den Interessentenlisten der Stadt Peine ausgeschlossen.
Sollte diese Verpflichtung nicht eingehalten werden, steht der Stadt Peine eine Kaufpreisnachzahlung für die nichtselbstgenutzte Restlaufzeit zu.
Während der Selbstnutzungsverpflichtung ist die beschränkte Vermietung zu Wohnzwecken zulässig, solange dies nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche betrifft.
Der Verkauf oder die Belastung mit Nutzungsrechten zugunsten Dritter ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung der Stadt Peine zulässig und stellt keinen Ersatz für die Selbstnutzungsverpflichtung dar.
Die Stadt Peine wird bei Verstößen gegen die Bau- oder die Selbstnutzungsverpflichtung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall berücksichtigen, warum ein Wiederkaufsgrund oder eine Kaufpreisnachzahlungsverpflichtung eingetreten ist, insbesondere, ob dies vom Käufer verschuldet ist oder aufgrund einer nicht beeinflussbaren Zwangslage erfolgte. Sie behält sich im Einzelfall den Verzicht auf die vorgenannten Rechte (Wiederkauf und Kaufpreisnachzahlung) vor.
Die Baugrundverhältnisse werden von der Stadt Peine im Bereich der Erschließungsstraßen erkundet. Eine gezielte Erkundung der Baugrundverhältnisse im Bereich der einzelnen Grundstücke erfolgt nicht und ist ggf. durch den Käufer auf seine Kosten zu veranlassen.
Es ist möglich, dass benachbarte Baugrundstücke ggf. eine andere Höhenlage haben. Dies ist speziell zu berücksichtigen bei der Planung von Garagen und Nebenanlagen i.S. § 14 BauNVO, die im Grenzbereich errichtet werden sollen. Sofern der Käufer Anpassungen des Höhenniveaus vornimmt, sind diese auf eigene Kosten zu veranlassen.
Stand: 09.2025