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Die Abteilung Bauordnung hat als Untere Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe, die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu überwachen. Dabei ist die bekannteste Aufgabe die Prüfung von Bauanträgen und die Erteilung von Baugenehmigungen. Darüber hinaus berät die Abteilung Bauordnung Bauwillige und Planer in allen Fragen des komplexen Baurechts. Dies erfolgt entweder in einem persönlichen/telefonischen Beratungsgespräch oder bei komplexeren Rechtslagen über eine schriftliche Bauvoranfrage.
Zusätzlich zu den Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nimmt die Abteilung die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. In dieser Funktion hat sie die Aufgabe, Kulturdenkmale (Bau- und Bodendenkmale) zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) in Hannover und den Eigentümern.
Zu den Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört es ebenfalls, Eigentümer von Denkmalen, Bauwillige und Planer zu beraten sowie denkmalrechtliche Anträge zu prüfen und Genehmigungen zu erteilen.
Verfahrensfrei sind Gartenhäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten von nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt (Außenkubatur). Auskragende Vordächer > 50 cm werden hierbei mitgerechnet. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese baulichen Anlagen einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf das Gartenhaus nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte das Gartenhaus nicht direkt an die Grenze gestellt werden, ist ein Abstand von 1,00 m oder größer einzuhalten.
Zu der Gesamtlänge von 9,00 m müssen alle schon vorhandenen baulichen Anlagen an dieser Grundstücksgrenzen mit angerechnet werden. In Summe darf die Grenzbebauung max. 15,00 m an allen Grundstücksgrenzen betragen (vgl. in der NBauO § 5 Abs. 8 und § 60 Anhang).
Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung des verfahrensfreien Gartenhauses zu berücksichtigen. Insbesondere können hier Pflanzstreifen festgesetzt sein, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind.
Sollte das Gartenhaus nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).
Verfahrensfrei sind bis zu zwei Garagen oder offene Garagen (Carports) je Baugrundstück mit nicht mehr als jeweils 30 m² Grundfläche (Draufsicht Dachfläche), wenn sie nicht als notwendiger Einstellplatz dienen. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese Garagen / Carports einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf die (offene) Garage nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte die (offene) Garage nicht direkt an die Grenze gestellt werden, muss ein Abstand von mind. 1,00 m oder größer zur Grenze eingehalten werden.
Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung einer verfahrensfreien Garage oder Carports zu berücksichtigen. Insbesondere kann hier festgesetzt sein, dass Garagen oder Carports nur innerhalb bestimmter Flächen errichtet werden dürfen.
Wird die Garage direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche angefahren, ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zu dieser einzuhalten (vgl. § 2 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO)).
Sollte die Garage oder der Carport nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).
Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche (Dachaufsicht) sind verfahrensfrei. Das Bauordnungsrecht haben aber auch Terrassenüberdachungen einzuhalten.
Terrassenüberdachungen zählen zur Hauptnutzung eines Gebäudes und haben daher die Abstandsvorschriften zu beachten. Sie müssen gemäß § 5 Abs. 2 NBauO den Mindestabstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze einhalten.
Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung einer verfahrensfreien Terrassenüberdachung zu berücksichtigen. Insbesondere dürfen Terrassenüberdachungen nur innerhalb von festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, da sie der Hauptnutzung zugerechnet werden.
Sollte die Terrassenüberdachung nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).
Ein Zaun (eine Einfriedung) mit nicht mehr als 2 m Höhe ist verfahrensfrei. Die Höhe wird ab der gewachsenen Geländeoberfläche gemessen. Sollte ein Höhenunterschied an der Grenze vorhanden sein, wird in der Regel vom niedrigen Niveau aus gemessen.
Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung eines verfahrensfreien Zaunes zu berücksichtigen. Insbesondere können hier im Bebauungsplan Festsetzungen zur Höhe des Zaunes (der Einfriedung) getroffen worden sein.
Sollte der Zaun (die Einfriedung) nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).
Je nach Bauvorhaben, Vollständigkeit der Unterlagen und der Anzahl der zu beteiligenden Stellen kann die Bearbeitung des Bauantrages unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich gilt, dass nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen können. Insbesondere die Qualität und Vollständigkeit der Bauvorlagen können dabei entscheidend zur Beschleunigung eines Genehmigungsverfahrens beitragen. Bitte achten sie daher in ihrem eigenen Interesse auf vollständige und prüffähige Antragsunterlagen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungs- und prüffähig.
Sollten doch einmal Bauvorlagen fehlen, so werden diese von uns unter Angabe einer Frist nachgefordert. Je nach Umfang der Nachforderungen kann es dadurch zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Sollten Nachforderungen nicht fristgerecht vorliegen, gilt der Antrag nach einer weiteren Frist von drei Wochen automatisch als zurückgenommen und wird von uns kostenpflichtig zurückgeschickt.
Im Rahmen der Bauvoranfrage wird über einzelne Fragen des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Die Bearbeitungsdauer ist dabei von der Größe des Bauvorhabens, dem Inhalt der einzelnen Fragen sowie der Anzahl der zu beteiligenden Stellen abhängig und kann unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich gilt, dass nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen können. Bitte achten Sie daher in ihrem eigenen Interesse auf vollständige und prüffähige Antragsunterlagen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungs- und prüffähig.
Wenn sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befindet, geben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Ihnen Auskunft darüber, welche Vorgaben einzuhalten sind.
Bei Fragen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes und bei geplanten Maßnahmen ohne Bebauungsplan geben wir Ihnen im Rahmen unserer Bauberatung gern Auskunft zu den baurechtlichen Anforderungen. Auch können Sie ihr Anliegen per Mail an uns senden.
Um Ihr konkretes Vorhaben beurteilen zu können, sind oft vorab vielfache Berechnungen und Ermittlungen (z.B. Berechnung der Grundflächenzahl) erforderlich. Es ist daher sinnvoll, dass der Erstkontakt zu einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.) stattfindet. Diese/r kann Sie ebenfalls beraten und Ihnen die für eine weitere Beurteilung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
Es gibt im Baurecht keine Teilungsgenehmigung mehr. Sie können mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN, ehemals Katasteramt) eine bauordnungsrechtliche Teilung ihres Grundstücks vornehmen. Im Zuge der Baurechtsnovellierung ist somit die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden auf die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bzw. das LGLN übertragen worden.
Es ist jedoch bei der Teilung eines bebauten Grundstücks zu beachten, dass die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung auch nach der Teilung eingehalten werden. Insbesondere sind hier die Abstandsvorschriften und die Sicherung der Erschließung des Grundstücks zu nennen. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).
In den vergangenen Jahren sind Schottergärten immer mehr zum Trend geworden.
Aus Sicht von Hauseigentümern ist ein Schottergarten in erster Linie pflegeleicht. Aus Sicht von Naturschützern zerstört der Schottergarten den Lebensraum von Tieren, Pflanzen und Bodenorganismen, da er meist nur spärlich bis gar nicht bepflanzt ist. Eingebaute Folien oder Vlies sorgen dafür, dass Insekten und andere Lebewesen nicht zwischen dem Erdboden und der Vegetationsschicht zirkulieren können. Der Boden verliert an Qualität und wird funktionslos.
Zur Vermeidung eines solchen funktionslosen Bodens bestimmt § 9 Absatz 2 der Niedersächsischen Bauordnung, dass die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.
Freiflächen können daher mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünfläche bleibt dem Hauseigentümer überlassen, jedoch ist wichtig, dass auf den Freiflächen die Vegetation überwiegt.
Durch die Anlage der nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks als Grünflächen wird der Lebensraum von Insekten gestärkt. Insekten gehören zu den ältesten und erfolgreichsten Bewohnern unseres Planeten und haben eine Schlüsselfunktion in den natürlichen Nahrungsketten. Sie spielen somit eine wichtige Rolle in der Natur, die nicht durch die Anlage von Schottergärten zurückgedrängt werden darf.
Weitere Informationen zur Anlage von insektenfreundlichen Grünflächen finden Sie unter nachfolgenden Links:
(Stand: 12/2020)
Die Stadt Peine ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche der Stadt Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum / Landwehr, Wendesse und Woltorf.
Die Sprechzeiten sind:
Zu Fragen rund um das öffentliche Baurecht beraten wir Sie gern während der Sprechzeiten sowohl telefonisch als auch persönlich.
Hierzu stehen Ihnen folgende MitarbeiterInnen zur Verfügung:
Frau Gurak
Telefon: 05171/49-9438
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail senden
Frau Kreye
Telefon: 05171/49-9439
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail senden
Für Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Da gewerbliche Bauvorhaben in der Regel einen erhöhten Beratungsaufwand benötigen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter
Telefon: 05171/49-9444
Bei denkmalrechtlichen Fragen senden Sie bitte eine E-Mail an das Team Denkmalschutz. Schildern Sie Ihr Anliegen und fügen gern Skizzen oder Fotos zur näheren Erläuterung bei. So können sich die Mitarbeitenden bereits vor der Kontaktaufnahme mit Ihnen mit der Fragestellung vertraut machen.
Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Vergangenheit nur dann eine Zukunft haben kann, wenn die gebauten Zeugnisse erhalten werden. Die in der Geschichte gewachsenen Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das der nachfolgenden Generationen die Möglichkeiten zu individueller Entfaltung, zur Identifikation. Sie sind ein Stück Heimat.
Die Bewahrung unseres kulturellen Erbes als Teil der Geschichte ist Aufgabe des Staates. Das bedeutet auch, dass er in die Aufgaben des Denkmalschutzes gestaltend eingreift. Der Staat wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die den historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er gewährt dem Denkmaleigentümer finanzielle Zuwendungen und berät ihn über die fachgerechte Erhaltung.
Nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) sind Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, bewegliche Denkmale, Bodendenkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
Das Peiner Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 119,5 Quadratkilometern, auf der sich nahezu 310 historisch wertvolle Gebäude und Anlagen befinden, an deren Erhaltung wegen ihrer besonderen geschichtlichen, baukünstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Aus dem Themenfeld der archäologischen Denkmalpflege sind ebenfalls zahlreiche Funde und Befunde sowie Verdachtsflächen bekannt.
Des Weiteren können sowohl Erdarbeiten als auch Ausgrabungen eine genehmigungspflichtige Maßnahme darstellen.
Ebenso kann eine denkmalrechtliche Genehmigung auch erforderlich sein, wenn das Vorhaben nach Bauordnungsrecht verfahrensfrei ist.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit den Mitarbeiterinnen der Denkmalschutzbehörde in Verbindung, um zu klären, ob für Ihre geplante Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung oder eventuell auch eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist abhängig vom Inhalt und Umfang der geplanten Maßnahme. Daher sollten Sie den Umfang der erforderlichen Unterlagen in jedem Fall mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen. Der Antrag ist dann schriftlich mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Beratungen und Genehmigungen nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. Die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Steuerrecht ist gebührenpflichtig. Es fällt eine Gebühr von mindestens 100 € an. Bei großem Prüfungsumfang erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand.
Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmales können nach den §§ 7i, 10f, 10g und 11b ff Einkommensteuergesetz (EStG) besonders berücksichtigt werden. Anträge und Bescheinigungen dazu werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Peine bearbeitet. Dies ist aber nur möglich, wenn der steuerlichen Abschreibung vorher im Genehmigungsverfahren zugestimmt wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen und zu eventuellen Vergünstigungen bei einheitswertabhängigen Steuern erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Haus- und Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit in ihre Hausakten Einsicht zu nehmen.
Eine
Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen
schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form
eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines
Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme
durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers
oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Beantragung nehmen Sie bitte im Serviceportal vor. Die Mitarbeitenden werden sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.
Abteilungsleitung
Antje Klindworth-Lawrenz
Telefon: 05171/49-9441
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail senden
Stellvertretende Abteilungsleitung
Kathrin Kreye
Telefon: 05171/49-9439
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail senden
Als Hilfestellung für Bauwillige finden Sie hier aktuelle Merkblätter zu den unterschiedlichen Verfahren:
Die Bauherrin oder der Bauherr ist gemäß § 52 NBauO dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Handelt es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme, ist ein/e Entwurfsverfasser/in zu beauftragen, die/der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.
Digitales Antragsverfahren gemäß § 3a NBauO.
Folgende Anträge sind ab 01.01.2024 elektronisch zu übermitteln:
Die Online-Anträge finden Sie im Serviceportal der Stadt Peine über den folgenden Link:
Dienstleistungen der Kategorie Bauen und Wohnen
Telefon: 05171/490
Mo. 8–15.30 Uhr
Di., Do., Fr. 8–12 Uhr
Mi. 8–17 Uhr
und nach Vereinbarung