
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 "Nahversorger Vöhrumer Straße" Vöhrum
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 "Nahversorger Vöhrumer Straße"- Vöhrum-
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 „Nahversorger Vöhrumer Straße“ -Vöhrum- sowie der dazugehörigen Begründung zugestimmt und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I, Nr. 348), beschlossen und führt eine
Beteiligung der Öffentlichkeit
durch.
Der Geltungsbereich ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.

Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Nahversorgers in Vöhrum von derzeit ca. 799 m² Verkaufs-fläche auf eine Verkaufsfläche von ca. 1.050 m² geschaffen werden.
Die Planunterlagen zum Bebauungsplan und alle weiteren Anlagen sind unter folgenden Links einsehbar:
1. Entwurf des VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum- mit Satzungsinhalten
2. Entwurf der Begründung zum VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum-
3. UVP-Vorprüfung zum VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum-
4. Schalltechnische Untersuchung zum VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum-
5.Auswirkungsanalyse zum VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum-
6. Artenschutzfachliche Potentialanalyse zum VE-Plan Nr. 27 -Vöhrum-
Für das Verfahren werden die Vorschriften des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ angewendet. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegen keine Stellungnahme von privater Seite vor.
Zu der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, in denen zum überwiegenden Teil keine Bedenken oder Anregungen zur Planung vorgetragen werden. Die sonstigen inhaltlichen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und - soweit erforderlich - durch Aufnahme in den Planentwurf samt textlichen Festsetzungen und in der Begründung berücksichtigt. Dies gilt namentlich für die Hinweise der Leitungsträger (u.a. Stadtwerke Peine) und des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie sowie für die Anregungen des Landkreises Peine zur Abfallentsorgung und zum Natur- und Bodenschutz.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mit der Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.
Die öffentliche Auslegung findet statt vom 21.09.2026 bis 30.10.2026 (einschließlich)
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf für die Dauer der Auslegungszeit im Internet zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind auf der Startseite der Stadt Peine (www.peine.de) in der Rubrik „Häufig gesucht“ unter „Bauleitpläne/Beteiligung“ (oder alternativ direkt über https://www.peine.de/de/stadtleben/bauen-wohnen-umwelt/stadtplanung/bauleitplanung.php) erreichbar.
Die Unterlagen werden ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ (Suchbegriff: Stadt Peine) veröffentlicht.
Zusätzlich können die Unterlagen während der Auslegungsfrist innerhalb der Dienstzeiten - oder nach Vereinbarung außerhalb der Dienstzeiten - im Rathaus (5. Obergeschoss - Flur) eingesehen werden. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Es besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per E-Mail an bauleitplanung@stadt-peine.de abgegeben werden. Zusätzlich können Stellungnahmen schriftlich sowie zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05171/49-9451 abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutzinformationen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO)
Stand: Mai 2024
Mit diesen Datenschutzhinweisen wird über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Durchführung von Bauleitplanverfahren informiert. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Die fachrechtlichen Verarbeitungserfordernisse ergeben sich aus den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung
Verantwortlicher: Stadt Peine, Hochbauamt, Abteilung Stadtplanung
Anschrift: Kantstraße 5, 31224 Peine
E-Mail-Adresse: 65_hchbstdt-pnd
Telefonnummer: 05171/49-9475
2. Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Verantwortlicher: Hannoversche Informationstechnologien (HannIT) AöR
Anschrift: Hildesheimer Straße 47, 30169 Hannover
E-Mail-Adresse: DtnschtzHnnITd
Telefonnummer: 0511/70040-347
3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die personenbezogenen Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Stadt Peine unterliegt, verarbeitet. Die fachrechtlichen Erfordernisse ergeben sich aus den §§ 3 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und 4a BauGB (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung).
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und anderen Satzungen nach den Vorgaben des BauGB im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Durchführung von Bauleitplanverfahren zählt zu den Aufgaben der Abteilung Stadtplanung.
Ein Bauleitplan kann nach § 1 Absatz 2 BauGB ein Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) oder ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) sein. Andere Satzungen fußen im Wesentlichen auf § 34 BauGB. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Verfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Die Erhebung erfolgt u.a. durch die Verwaltung selbst oder im Auftrag der Verwaltung tätige Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen und durch zusätzliche informelle Beteiligungsformate im Sinne der stärkeren Einbeziehung der Öffentlichkeit und Förderung der Transparenz gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (§§ 3 bis 4b BauGB).
Im Bauleitplanverfahren werden außerdem die personenbezogenen Daten derjenigen erfasst, die eine Stellungnahme abgeben. Das Baugesetzbuch sieht in § 3 Absatz 1 Satz 1 (frühzeitige Beteiligung) vor, dass der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung eines Bauleitplans zu geben ist. Hierbei besteht die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zum Vorentwurf abzugeben. Des Weiteren sieht das Baugesetzbuch in § 3 Absatz 2 Satz 2 (förmliche Beteiligung) vor, dass während der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben werden kann.
Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit oder das sonstige Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Verarbeitet werden die Äußerung und personenbezogenen Daten mit vollständigem Namen, Titel / Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse sowie gegebenenfalls bodenrechtlich relevante Daten (z.B. Flurstücksnummer, Eigentumsverhältnisse). Sofern die Stellungnahme keine personenbezogenen Daten enthält, besteht die Möglichkeit, dass das Anliegen nicht bearbeitet oder die vorgebrachten Belange im Planverfahren nicht umfassend berücksichtigt werden können.
Im Anschluss an den Satzungsbeschluss werden die personenbezogenen Daten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verwendet, um über das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahme und deren Berücksichtigung (Abwägungsergebnis) zu informieren. Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit, die Bauleitplanung mittels Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens nach § 42 VwGO (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) und § 43 VwGO (Feststellungsklage) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist es erforderlich, die personenbezogenen Daten in der betreffenden Verfahrensakte dauerhaft zu speichern.
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- Verwaltungsstellen (andere Abteilungen, Ämter, Dezernate) innerhalb der Stadtverwaltung Peine, die in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind
- kommunalpolitische Gremien (politische Fraktionen, Ortsräte, Fachausschüsse, Rat der Stadt) zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung (ergänzender Hinweis: Beschlussvorlagen für öffentliche Sitzungen entscheidungsbefugter Gremien werden grundsätzlich pseudonymisiert und anonymisiert.)
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln
- zuständige Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit von Bebauungsplänen
- Dritte, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Stadt eingebunden sind
- ggf. die Öffentlichkeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung (ergänzender Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen Privater, die wesentliche umweltbezogene Informationen enthalten, mit dem Planentwurf zu veröffentlichen.
5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden dauerhaft in der betreffenden Verfahrensakte gespeichert, da die Bauleitplanung mittels Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens nach § 42 VwGO (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) und § 43 VwGO (Feststellungsklage) einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.
6. Betroffenenrechte
Nach DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
a. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO)
b. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO)
c. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO)
d. Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO)
Die vorgenannten Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Ihre Beschwerde richten Sie bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, pststlllfdndrschsnd.