Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in einer Sitzung am 22.05.2023 die
Öffentliche Auslegung
des Bebauungsplans Nr. 171 „Werderstraße / Am Werderpark / Schützenstraße / Gröpern / Pulverturmwall (Brauereiquartier)“ -Peine-, im Beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Den Geltungsbereich ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung des im Zentrum der Stadt Peine liegenden Geländes der ehemaligen Brauerei. Während sich die Brauerei in Betrieb befindet, steht ein Großteil des weiteren, überwiegend historischen Gebäudebestandes auf dem Gelände leer. Teilweise handelt es sich dabei um denkmalgeschützte Gebäude. Das Gebiet soll einer gemischten Nutzung zugeführt werden.
Für das Verfahren werden die Vorschriften des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ (ohne Umweltprüfung) angewendet.
Folgende Planungsunterlagen dazu können Sie hier einsehen:
Die Auslegung findet vom
06.06.2023 bis zum 07.07.2023 (einschließlich)
statt.
Nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des oben genannten Bebauungsplans mit Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen. Der Entwurf ist auf der Startseite der Homepage der Stadt Peine (https://www.peine.de/de/) über die Schaltfläche „Auslegung Bauleitpläne“ (oder alternativ direkt über www.peine.de/de/rathaus/bauen_wohnen_umwelt/stadtplanung/bauleitplanung.php) erreichbar.
Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen während der Auslegungsfrist innerhalb der Dienstzeiten im Rathaus (Flur 5. Obergeschoss) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per E-Mail abgegeben werden. Zusätzlich können Stellungnahmen zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.