Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in einer Sitzung am 22.05.2023 die
Öffentliche Auslegung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25 „Mehrgenerationenwohnen Braunschweiger Straße“ -Peine- zugleich Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 44 „zwischen Braunschweiger Straße und Mittelstraße“ -Peine-, im Beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Den Geltungsbereich ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.
Ziel der Planung ist Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung einer Tankstellenfläche mit einer Wohnbebauung.
Für das Verfahren werden die Vorschriften des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ (ohne Umweltprüfung) angewendet.
Folgende Planungsunterlagen dazu können Sie hier einsehen:
Die Öffentliche Auslegung findet vom
06.06.2023 bis zum 07.07.2023 (einschließlich)
statt.
Nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des oben genannten Bebauungsplans mit Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen. Der Entwurf ist auf der Startseite der Homepage der Stadt Peine (https://www.peine.de/de/) über die Schaltfläche „Auslegung Bauleitpläne“ (oder alternativ direkt über www.peine.de/de/rathaus/bauen_wohnen_umwelt/stadtplanung/ bauleitplanung.php) erreichbar.
Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen während der Auslegungsfrist innerhalb der Dienstzeiten im Rathaus (Flur 5. Obergeschoss) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per E-Mail abgegeben werden. Zusätzlich können Stellungnahmen zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.